3.1. Satzung

Download als PDF:        Satzung des SFV Premnitz e.V.

S A T Z U N G

des Sportfischerverein Premnitz e.V.

Artikel 1

Name, Sitz

1) Der Verein führt den Namen: Sportfischerverein Premnitz e.V.. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam unter der Nr. VR 5854 P eingetragen.

2) Der Sitz des Vereins ist Premnitz.

Artikel 2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Erhaltung bzw. die Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des waid- und hegegerechten Angelns, die Erhaltung und Pflege der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes sowie der Natur- und Umweltschutz im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Der Zweck wird verwirklicht durch:

– die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutz.

– die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener und abgewanderter Arten.

– die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung der Wiederherstellung desselben.

– die Heranführung der Jugend an das Angeln und ihre Betätigung in Schutzprogrammen des Gewässer-, Landschafts-, Natur und Tierschutzes.

– die Ausübung des individuellen und gemeinschaftlichen Angelns als Freizeit- und Erholungssport.

Der Verein erkennt die Satzung des Kreissportfischerverbandes Westhavelland e.V. an.
Artikel 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 1. Auslagen können für tatsächliche und nachgewiesene Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ersetzt werden. Ferner können Vergütungen gemäß §3 Nr.26a EstG geleistet werden. 2. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Artikel 4

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Artikel 5

Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

3) Mitgliedschaft endet: – mit dem Tod des Mitglieds – durch Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand – bei nicht ordnungsgemäßer und termingerechter Entrichtung des Mitgliedsbeitrages – durch Ausschluss aus dem Verein.

4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Artikel 6

Rechte und Pflichten

1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung des Vereins. Jedes Mitglied hat das Recht, ab vollendetem 14. Lebensjahr zu wählen und gewählt zu werden.

2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten und den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu dem vom Vorstand festgelegten Termin ordnungsgemäß zu entrichten.

Artikel 7

Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

Artikel 8

Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, wird vom Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptiert. Dann erfolgt die endgültige Neubesetzung durch Wahl der Mitgliederversammlung.

Artikel 9

Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Genehmigung des Finanzplanes – Entgegennahme des Rechenschaftberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung – Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages – Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung – Beschlüsse über eingebrachte Anträge – Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben des Zwecks der Gründe fordern.

4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Artikel 10

Beschlussfähigkeit

1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung werden nur wirksam, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

4) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung hat den Hinweis auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

Artikel 11

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal eines Jahres im Voraus fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages richtet sich nach Festlegungen der Mitgliederversammlung.
Artikel 12

Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportfischerverband Westhavelland e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.03.2010 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.