3.2. Kahnhafenordnung

SPORTFISCHERVEREIN PREMNITZ e.V.

KAHNHAFENORDNUNG

§ 1 Grundsätze

1. Die Neuvergabe der Liegeplätze erfolgt ausschließlich vom Vorstand des Vereins an Mit-glieder mit gültiger Jahresangelkarte. Ist die Zahl der Anträge auf einen Stegplatz größer als diejenige der vorhandenen Liegeplätze, so erhalten Vereinsmitglieder mit älterer Mit-gliedschaft und Sponsoren den Vorrang. In ihrer Motorik eingeschränkte Personen sind bei der Verteilung der Plätze vorrangig zu behandeln.
2. Der Hafenmeister ist Ansprechpartner für alle Anleger und Bootsbesitzer und ist diesen gegenüber weisungsbefugt. Er kontrolliert die Einhaltung dieser Verordnung und sorgt damit aktiv für die Sicherheit und Ordnung auf und an den Anlegern für Wasserfahrzeuge jeder Art.
3. Der Platzwart ist Ansprechpartner für alle Nutzer des Geländes und der sich darauf befin-denden Gebäude. Er ist den Nutzern gegenüber weisungsbefugt und stellt die Einhaltung dieser Verordnung aktiv sicher.
4. Jeder Antragsteller auf einen Liegeplatz hat sich beim Hafenmeister oder direkt bei Vor-standsmitgliedern anzumelden, wobei die Prüfung und Bewilligung ausschließlich vom Vorstand erfolgt. Nach Prüfung und Bewilligung des Antrages, wird er in das Register ein-getragen und erhält eine Liegeplatznummer auf der jeweiligen Steganlage.
5. Die Neuvergabe eines Liegeplatzes für Boote mit einer Gesamtbreite über 1,50 m ist auf-grund mangelnder Platzverhältnisse ausgeschlossen.
6. Die Vergabe eines Liegeplatzes an Nichtmitglieder des Vereins ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die temporäre Vergabe eines Gastanliegers durch den Vorstand für Wassertouristen.
7. Gegenstände dürfen nur zum Be- und Entladen auf dem Steg abgestellt werden. Es muss stets ungehinderter Zugang zu den Booten bestehen.
8. Das Angeln von den Steganlagen erfolgt auf eigene Gefahr.
9. Die Einhaltung der Kahnhafenordnung ist Voraussetzung für das Benutzungsrecht.
10. Jedes Mitglied des Vereins und jeder Nutzer ist verpflichtet, Ordnung und Sicherheit auf dem Kahnhafengelände einzuhalten.

§ 2 Winterliegeordnung

1. Zum Wassern und Slippen der Kähne werden innerhalb des Kahnhafens nur die Slipanla-gen und die bereitgestellten Hilfsmittel (Slipwagen, Winde) benutzt. Der Unfallschutz ist dabei zu beachten.
2. Die Kähne werden nur auf den dafür bestimmten Flächen in platzsparender Parallelan-ordnung auf Böcken abgelegt.

§ 3 Sommerliegeordnung

1. Die Steganlage ist vom 1. April bis 30. November eines Jahres freigegeben. Außerhalb der o.g. Zeitspanne erfolgt die Benutzung der Steganlage auf eigene Gefahr.
2. Als Sommerliegeplatz ist der durch den Vorstand des Vereins zugewiesene Platz zu nut-zen. Ein Platzwechsel ist nur nach Abstimmung mit dem Vorstand möglich.
3. Der zugewiesene Platz entspricht der auf der Steganlage angebrachten Platznummer.
4. Jedes Wasserfahrzeug ist an der Halterung der Steganlage mit der zugewiesenen Platz-nummer zu sichern. Die Sicherung der Wasserfahrzeuge ist wasserseitig mit einer Steck-stange und an der zentralen Halterung der Steganlage vorzunehmen. Ein freies Pendeln ist zu vermeiden. Motorsportboote sind entsprechend ihres Eigengewichtes mit Hilfsmit-teln zu verankern, welche die Ordnung und Sicherheit gewährleisten, jedoch das Gesamt-bild eines „Kahnhafens“ nicht beinträchtigen. Das Errichten von zusätzlichen Halterungen (Rohre, Latten o.ä.) ist verboten.
5. In Einstiegsrichtung wasserseitig (vom Ufer abgewandt) des Wasserfahrzeuges ist ein Fen-der so anzubringen, dass das benachbarte Boot bei Wellenschlag nicht beschädigt wird.
6. Das eigenmächtige Einschlagen von Befestigungen jeder Art außerhalb der Steganlage, sowie das Anbringen von weiteren Bootsstegen, ist verboten und wird umgehend vom Hafenmeister ohne Benachrichtigung des Nutzers entfernt.

§ 4 Haftung

1. Das Betreten der Steganlage durch Mitglieder und Gäste geschieht auf eigene Gefahr. Unbefugten ist das Betreten der Steganlage untersagt. Eltern haften für ihre Kinder.
2. Eine Haftung des Vereins, insbesondere des Vorstandes, für Schäden oder Verstöße von Mitgliedern, Gastliegern, Gästen oder Dritten gegen diese Ordnung sowie gegen geltende Verordnungen oder Gesetze wird ausdrücklich ausgeschlossen. Jeder Bootseigner haftet für Schäden, die durch ihn oder das Boot entstehen. Für Schäden, welche die Bootseigner oder ihr Boot am Vereinseigentum oder an anderen Booten verursachen, haftet jeweils der Verursacher ohne Einschränkung.

§ 5 Benutzerordnung

1. Eine Verschmutzung von Wasser, Gelände, Hafeneinrichtungen und anderen Wasserfahr-zeugen ist grundsätzlich verboten.
2. Jeder Kahn- / Bootsbesitzer ist für Sicherheit und Ordnung an seiner Anlegestelle verant-wortlich. Die Pflege der Anlagen ist von den Liegestellenbenutzern im Rahmen der Abar-beitung der Aufbaustunden durchzuführen.
3. Beim An- oder Ablegen ist die geringste Fahrstufe zu wählen.
4. Winterliegeplätze dürfen nur vom 1. November bis zum 30. April benutzt werden. Falls der Angelkahn über Winter im Wasser gelassen wird ist § 5, Abs. 7 zu beachten.
5. Die natürliche Vegetation des Kahnhafens ist zu schonen, insbesondere bei Landbewe-gungen von Wasserfahrzeugen. Auftretende Schäden sind vom Verursacher selbst zu be-seitigen.
6. Die zugewiesene Platznummer ist der ausgehängten Liegeplatzliste in ihrer jeweils gülti-gen Fassung zu entnehmen. Bei der Außenkennzeichnung des Wasserfahrzeuges sind die Bestimmungen der Wasserstraßenordnung des Landes Brandenburg einzuhalten.
7. Jeder Kahn- / Bootsbesitzer hat die Pflicht, regelmäßig den Zustand seines Wasserfahr-zeuges zu überprüfen. Bei Nichteinhaltung behält sich der Vorstand die Kündigung des Liegeplatzes mit einer Frist von 6 Wochen vor.
8. Das Befahren des Vereinsgeländes mit Pkw`s ist nur zum Be- oder Entladen (z.B. Boots-motoren) bis zum Verkehrsschild, bei schwereren Gegenständen bis zur jeweiligen Steg-anlage erlaubt. Ein Abstellen der Fahrzeuge auf dem Vereinsgelände ist nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Ausgenommen sind Versorgungsfahrzeuge für das Vereinscafé bzw. Vereinsveranstaltungen.
9. Nach Instandhaltungsarbeiten an Wasserfahrzeugen, sind die verwendeten Materialien (Farbe, Pinsel usw.) eigenständig durch den Nutzer zu entsorgen. Sollte der Müll nicht ordnungsgemäß entsorgt werden, ist der Vorstand berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Verursacher weiter zu geben oder bei Nichtermittlung, die Kosten an alle Liegeplatznehmer zur nächsten Beitragskassierung anteilsmäßig umzulegen.

§ 6 Bootsmotorschuppenordnung

1. Vom Motorbesitzer sind ausschließlich die zugewiesenen Plätze zu nutzen. Der Motor-schuppen ist stets sauber und aufgeräumt zu halten
2. Die Bootsmotorenplätze sind mit Namen zu kennzeichnen
3. Die Brandschutzbestimmungen sind konsequent einzuhalten Benzin, Öl und andere brennbare Flüssigkeiten sind nur in den dafür zugelassenen handelsüblichen Behältern zu lagern
4. Der eingelagerte Kanister (maximal 5 l) ist mit dem Namen des Eigentümers zu versehen. Ein Versicherungsschutz für die eingelagerten Gegenstände besteht nicht.
5. Jeder Nutzer darf einen Motor, einen 5 l–Kanister, zwei Stechpaddel und einen Behälter für Zubehör (max. einen 10 l-Eimer) im Motorschuppen an seinem zugewiesenen Platz abstellen.

§ 7 Gebühren

1. Die Gebühren pro Kalenderjahr für einen Liegeplatz richten sich nach Größe und Art der Boote:
1.1. Angelkähne und Ankerjollen: 30,- €
1.2. Boote über 1,50 m Breite und bis 5,00 m Länge: 60,- €
1.3. Boote über 1,50 m Breite und über 5,00 m Länge: 90,- €
1.4. Aufbewahrung des Motors im Bootsmotorschuppen: 5,-€

§ 8 Bußgelder und Strafen

1. Verstöße gegen diese Verordnung können durch den Vorstand mit einer Geldbuße in Höhe von 20,00 € geahndet werden. Nach einer ersten Mahnung durch den Vorstand er-höht sich die Gebühr auf 50,00 €. Bei weiterer Nichteinhaltung der genannten Paragra-phen kann vom Vorstand die Kündigung des Liegeplatzes ausgesprochen werden. Die Strafgebühr ist beim Vorstand zu entrichten und geht zugunsten der Vereinskasse.
2. Wird ein Kahn über den 30. April hinaus auf dem Winterliegeplatz gelagert ist für jeden folgenden Tag eine Liegegebühr von 1,00 € zu entrichten.
3. Die Zahlung der Strafgebühr setzt die Pflicht zur Wiedergutmachung nicht außer Kraft.

§ 9 Verwirkung des Anspruchs auf einen Liegeplatz

1. Mitglieder, welche ihr Wasserfahrzeug an einem zugewiesenen Liegeplatz festmachen und im Saisonverlauf weder zur Ausübung des Angel- noch zur Ausübung des Wasser-sports nutzen oder gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, haben ihr Recht auf einen Liegeplatz verwirkt.
2. Das Recht auf einen Liegeplatz verwirkt haben auch jene Mitglieder, welche sich in kei-nerlei Form am Vereinsleben beteiligen. Dazu gehören wahlweise Arbeitseinsätze, Veran-staltungen – welcher Art auch immer -, Sponsoring oder sonstige Unterstützung sowie Mitgliederversammlungen.
3. Die Verwirkung des Rechts auf einen Liegeplatz wird gemäß § 242 BGB vom Vorstand des Vereins festgestellt und jeweils zum 30.11. des Jahres der Beitragskassierung für das Folgejahr dem betreffenden Vereinsmitglied in Form einer schriftlichen Kündigung mitge-teilt.

§ 10 Aufbaustunden

1. Jeder Besitzer eines Liegeplatzes leistet jährlich mindestens 5 Aufbaustunden für den Ver-ein, welche sowohl die Pflege des Uferbereiches, die Pflege des Kahnhafengeländes und Arbeiten zur Werterhaltung umfassen.
2. Geleistete Stunden sind durch die Vereinsmitglieder jeweils eigenverantwortlich vom Platzwart oder Hafenmeister bzw. Vorstand in den ausgehändigten Aufbaustundenvor-drucken eintragen zu lassen.
3. Für jede nicht geleistete Aufbaustunde wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben. Der Betrag geht zugunsten der Vereinskasse.
4. Jeder Besitzer eines Liegeplatzes hat sich eigenverantwortlich beim Platzwart oder am Aushang im Schaukasten über anstehende Arbeiten zu informieren und mit ihm abzuspre-chen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Kahnhafenordnung tritt am 25.06.2021 in Kraft.

Der Vorstand

(Vorsitzender) (Stellvertreter) (Kassenwart)